RS0036802 – OGH Rechtssatz
RS0036802 – OGH Rechtssatz
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Haben die Parteien ein zwischen ihnen außergerichtlich vereinbartes "ewiges Ruhen des Verfahrens" dem Gerichte nicht angezeigt, dann ist ein Fortsetzungsantrag einer Partei prozessual zulässig. Die Vereinbarung des ewigen Ruhens hat nur materiellrechtliche Wirkungen, die im Prozeß selbst zu prüfen sind.