JudikaturJustizRS0036800

RS0036800 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer acht gelassen haben.

Entscheidungen
11