JudikaturJustizRS0036767

RS0036767 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2000

Der nach § 179 ZPO ergangene Beschluß kann nur bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung, allenfalls Revision, angefochten werden, keinesfalls aber unabhängig von der Berufung bzw Revision im Falle ihrer Unzulässigkeit.

Entscheidungen
4