JudikaturJustizRS0036751

RS0036751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 1921

Zur Anwendung der § 179 und 181 ZPO. Die Absicht einer Partei, den Prozeß zu verschleppen, kann auch aus ihrem Verhalten nach der Fassung eines Beweisbeschlusses gefolgert und es kann dieser deshalb widerrufen werden.