RS0036751 – OGH Rechtssatz
RS0036751 – OGH Rechtssatz
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Zur Anwendung der § 179 und 181 ZPO. Die Absicht einer Partei, den Prozeß zu verschleppen, kann auch aus ihrem Verhalten nach der Fassung eines Beweisbeschlusses gefolgert und es kann dieser deshalb widerrufen werden.