Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.…
Text Begründung: Der Beklagte stellte dem Kläger am 18. April 1975 folgendes Zeugnis aus: "ZEUGNIS Ich bestätige hiermit, daß Herr Hermann M***, geboren am 16. Juli 1935, wohnhaft Wien 1090, Porzellangasse 43, in der Zeit vom 24. November 1969 bis 30. April 1972 und vom 2. Juni 1972 bis 26. Februar 197…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig. Erheblich im Sinne des 46 Abs 2 Z 1 ASGG kann auch eine vom Berufungsgericht gelöste Frage des Verfahrensrechtes sein. Zur Frage, welche Bedeutung angesichts der im § 39 Abs 2 Z 1 ASGG verankerten besonderen Pflicht, eine nicht qualifiziert vertretene Partei auch zur Vorna…