JudikaturJustizRS0036712

RS0036712 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2004

Weist das Berufungsgericht trotz Fehlens eines entsprechenden Vorbringens des Beklagten die Klage wegen Vereitelung der Vertragserfüllung durch die Klägerin ab, begründet dies einen Verstoß gegen den das österreichische Zivilprozeßrecht beherrschende Verhandlungsgrundsatz.

Entscheidungen
2