RS0036703 – OGH Rechtssatz
RS0036703 – OGH Rechtssatz
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Die Vereinbarung ewigen Ruhens steht einem Fortsetzungsantrag nach § 169 ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht Wege. Im fortgesetzten Verfahren ist dann bei einem Vorbringen, daß ewiges Ruhen vereinbart worden sei, der materiellrechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die bestehende Streitanhängigkeit wird auch durch die Vereinbarung des ewigen Ruhens nicht beseitigt.