RS0036687 – OGH Rechtssatz
RS0036687 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bewilligt das Erstgericht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist, hat das Erstgericht den Zurückweisungsbeschluß des OGH samt der Kostenentscheidung aufzuheben, wenn auch der Rechtsstreit mittlerweile rechtskräftig beendet wurde.