JudikaturJustizRS0036687

RS0036687 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 1984

Bewilligt das Erstgericht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist, hat das Erstgericht den Zurückweisungsbeschluß des OGH samt der Kostenentscheidung aufzuheben, wenn auch der Rechtsstreit mittlerweile rechtskräftig beendet wurde.