JudikaturJustizRS0036686

RS0036686 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2020

Im Anwaltsprozeß muß lediglich die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung die Belehrung über den Anwaltszwang enthalten. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zu neuerlicher Belehrung nach Vollmachtskündigung.

Entscheidungen
3