RS0036675 – OGH Rechtssatz
RS0036675 – OGH Rechtssatz
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Es liegt kein ungerechtfertigter Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO vor, wenn das erkennende Gericht in einer Zivilrechtssache über den Zeitpunkt der üblichen - aus Sicherheitsgründen verfügten - Nachtsperre des Haustors eines Gerichtsgebäudes hinaus (mit bereits anwesenden Zuhörern) weiterverhandelt und dadurch, die Teilnahme weiterer Zuhörer bei der Verhandlung nicht mehr möglich ist.