Spruch Einer Partei steht nur dann die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung offen, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Anfechtung des Spruches der Entscheidung hat. Ein solches Interesse ist nicht gegeben, wenn sich der Rechtsmittelwerber nicht durch den Spruch, sondern nur durch die…
Text Die Klägerin hatte dem Beklagten dessen Wohnung aus dem Gründe des § 22 VerbotsG. 1945 aufgekundigt. Während des Verfahrens vor dem Erstgerichte hatte der Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Erledigung seines Gesuches um Nachsicht von der Registrierung gemäß § 4 VerbotsG. 1945 beantrag…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Revision der Klägerin war als unzulässig zurückzuweisen. Lehre und Rechtsprechung haben stets daran festgehalten, daß nur demjenigen die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung offenstehen darf, der ein rechtliches Interesse an der Anfechtung der E…