JudikaturJustizRS0036556

RS0036556 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2004

Ist mangels aktenkundiger Einigung der Eltern im Sinne des zweiten Halbsatzes davon auszugehen, daß derjenige Elternteil Vertreter des Kindes ist, der die erste Verfahrenshandlung setzte, ist derjenige Elternteil als Vertreter anzuführen, der die Vollmacht als erster unterschrieben hat.

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