JudikaturJustizRS0036517

RS0036517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2006

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen eine Versäumung möglich, die Säumniswirkungen zur Folge hatte. Konnte ein Wiedereinsetzungswerber mit der versäumten Prozeßhandlung keinesfalls Erfolg haben, hat die Versäumung der dafür vorgesehenen Frist keinerlei Wirkungen.

Entscheidungen
4