JudikaturJustizRS0036475

RS0036475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1960

Hat der Kläger den Namen des Beklagten in der Klage unrichtig angeführt und paßt diese Bezeichnung auf keine andere Person, so kann der Name des Beklagten bis zur Rechtskraft des Urteiles berichtigt werden, unbeschadet der Befugnis des Beklagten, das Urteil wegen der unrichtigen Bezeichnung anzufechten.