JudikaturJustizRS0036420

RS0036420 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2021

Nach § 110 ZPO, § 126 Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO als zulässig angesehen werden.

Entscheidungen
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