JudikaturJustizRS0036380

RS0036380 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2007

Es ist jedenfalls zulässig, ein von einem Rechtsmittelgericht zur Verbesserung zurückgestelltes Rechtsmittel bei jenem Gericht wieder einzubringen, bei dem das zu verbessernde Rechtsmittel einzubringen war.

Entscheidungen
4