RS0036339 – OGH Rechtssatz
RS0036339 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 57 Abs 2 ZPO tritt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unter anderem dann nicht ein, wenn dem Kläger Verfahrenshilfe gewährt wird. Dem an sich kautionspflichtigen Kläger steht auch noch die Möglichkeit offen, seine Unfähigkeit zum Erlag der Prozeßkostensicherheit (allenfalls vor einem ausländischen Gericht) eidlich zu bekräftigen.