RS0036295 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Jahresfrist nach § 12 Abs 3 MG ist eine von amtswegen (also auch im Fall des § 399 ZPO beim Fehlen einer diesbezüglichen Einwendung) wahrzunehmende Ausschlußfrist.
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Die Jahresfrist nach § 12 Abs 3 MG ist eine von amtswegen (also auch im Fall des § 399 ZPO beim Fehlen einer diesbezüglichen Einwendung) wahrzunehmende Ausschlußfrist.