JudikaturJustizRS0036292

RS0036292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 1986

Die Vorschrift des § 99 ZPO 1.Fall, wonach der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden hat, ist insoweit irreführend, als für eine einzelne Person - anders nach § 97 Abs 2 ZPO für mehrere Personen - der Zustellungsbevollmächtigte nicht vom Gericht bestellt werden kann. Es handelt sich vielmehr um den von der Partei bevollmächtigten und namhaft gemachten Vertreter.