Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen, welche im übrigen als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden in ihrem Ausspruch über die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 14.September 1994, 2 Cg 40/93v-…
Text Begründung: Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. September.1991, 2 Cg 236/91, wurde der dort als Beklagter in Anspruch genommene Wiederaufnahmskläger schuldig erkannt, der Beklagten (= der dortigen Klägerin) S 209.156 sA zu zahlen. Mit Beschluß vom 14.September 1994, 2 Cg 40…
Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein Beschluß wie derjenige des Erstgerichtes vom 14.September 1994, 2 Cg 40/93v-33, eine die Sache erledigende Entscheidung (§ 530 Abs 1 ZPO) is…