JudikaturJustizRS0036246

RS0036246 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Dezember 1981

Im Inland sind Zustellungen nach der Vorschrift des § 88 Abs 1 Satz 1 ZPO in der Regel durch die Post zu vollziehen. Für diese Art der Zustellung ist eine rechtsgeschäftlich in Form einer Postvollmacht vom Zustellbevollmächtigten weitergegebene passive Vertretungsbefugnis verfahrensrechtlich voll wirksam. Für die nicht als Regelfall vorgesehene Art der Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist eine rechtsgeschäftliche Weitergabe der Empfangsbefugnis nach keiner positiven Gesetzesvorschrift unzulässig, sondern nach einem Größenschluß vielmehr als wirksam anzuerkennen.