JudikaturJustizRS0036229

RS0036229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2016

Mit dem Tod der armen Partei, die dem bestellten Armenanwalt keine Prozessvollmacht erteilt hatte, erlischt dessen Vertretungsbefugnis. In einem solchen Fall bewirkt der Tod die Unterbrechung des Rechtsstreites (ausdrückliche Ablehnung von SZ 19/328!).

Entscheidungen
9