RS0036200 – OGH Rechtssatz
RS0036200 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1) Fragen der Zivilgerichtsbarkeit fallen grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.
2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine Maßnahmen setzen, welche die im EWRA vorgesehenen Freiheiten in irgendeiner Weise zu beschränken geeignet sind.
3) Die Problematik der Prozeßkostensicherheit ist aufs engste mit der Gewährleistung der vertraglichen Freiheiten verknüpft (Ausfluß der Freiheiten).
4) Stand der Kläger zufolge Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor dem 01.01.1994 aber nie im Genuß der Freiheiten (AuslBG), kann er sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche, die zur Gänze aus einem bereits vor dem 01.01.1994 beendeten Rechtsverhältnis stammen, (noch) nicht auf den Ausfluß dieser Freiheiten im Hinblick auf § 57 ZPO berufen.