RS0036172 – OGH Rechtssatz
RS0036172 – OGH Rechtssatz
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Das bis dahin bestandene Aufrechnungsverbot des § 70 Abs 2 ZPO alter Fassung wurde durch des Verfahrenshilfegesetz BGBl 1973/569 beseitigt. Durch das genannte Gesetz erfolgte eine völlige Gleichstellung des Kostenersatzes für den frei gewählten und für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt.