JudikaturJustizRS0036159

RS0036159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 2022

Keine Notwendigkeit, zu den Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin gesonderte Revisionsbeantwortungen zu erstatten, wenn bei Erstattung der ersten Revisionsbeantwortung dem Kläger bereits beide Revisionen zugestellt waren.

Entscheidungen
11