JudikaturJustizRS0036150

RS0036150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1980

§ 62 Abs 2 ZPO betrifft nicht den Fall, daß der Prozeßkostenaufwand selbst bei gleicher Dauer des Rechtsstreites schon dadurch steigt, daß der Kläger der ursprünglich nur einen Teil des von ihm behaupteten Anspruches geltend machte, nach rechtzeitigem Erlag der ursprünglich festgesetzten Sicherheitssumme das Begehren auf den ganzen Betrag der von ihm behaupteten Forderung erweitert. Das Gesetz will einem solchen Kläger auch gewiß nicht die Möglichkeit bieten, auf diese Weise einen Teil des Prozeßkostenrisikos endgültig auf den Beklagten überwälzen zu können; bei Anwendung des § 62 Abs 2 ZPO ist jedoch selbst bei erfolgloser Exekution in das Vermögen des Klägers auf die erhöhte Sicherheitsleistung das Verfahren in der Hauptsache fortzuführen.