JudikaturJustizRS0036147

RS0036147 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1980

Die Vorschrift des § 62 Abs 2 ZPO ist nur für den Fall anwendbar, daß eine bereits auferlegte und geleistete Prozeßkostensicherheit durch die ursprünglich nicht vorhergesehene Dauer und den dadurch verursachten Aufwand nicht hinreicht, also keine genügende Deckung mehr bietet.