Spruch Die Revision wird, soweit sie die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt bekämpft, zurückgewiesen. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein Insolvenzausfallgeld in der Höhe von 4.848,72 sA, dessen Zuerkennung die Beklagte mit Bescheid vom 27.8.1992 abgelehnt hat. Davon entfallen S 440,52 auf 4 % Zinsen aus Kosten von S 29.152,30 für die Zeit vom 24.1. bis 10.6.1992, die d…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist unzulässig, soweit damit die im Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig bekämpft wird (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; SSV-NF 2/82, 3/146, 5/37). Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt. Die gesicherten Ansprüche sind in § 1 Abs 2 Z 1 - 4 IESG taxativ …