Spruch Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.…
Text Begründung: Mit der unzutreffend (Fasching, Lehrbuch, Rdz 470) als Urteil bezeichneten Entscheidung vom 22.11.1986, 8 Cg 272/86-22, hat das Kreisgericht Leoben die Beklagte schuldig erkannt, der klagenden Partei Prozeßkosten zu ersetzen. Den dagegen unrichtigerweise als Berufung bezeichneten Kostenr…
Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständig, da das gesamte Oberlandesgericht Graz abgelehnt wurde (§ 23 JN). Das Wesen der Befangenheit im Sinne des § 19 Z 2 JN besteht darin, daß Umstände vorliegen müssen, die nach objektiven Merkmalen es begründen, die Unbefan…