RS0036047 – OGH Rechtssatz
RS0036047 – OGH Rechtssatz
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Wenn eine Partei in ihrer Berufung auch die Kostenentscheidung anficht, mit der Berufung aber in der Sache selbst Erfolg hat, sodass die Anfechtung im Kostenpunkt für die Berufungsentscheidung gegenstandslos blieb, ist infolge Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache aber noch auf die damit wieder aktuell gewordene, zulässige Bemängelung der erstinstanzlichen Kostenbestimmung in der Berufung des Beklagten Bedacht zu nehmen.