JudikaturJustizRS0036021

RS0036021 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2016

Der Gesellschafter, der gemäß § 42 Abs 5 GmbHG dem nach § 42 Abs 1 GmbHG geführten Prozess auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, ist Nebenintervenient im Sinne des § 20 ZPO. Ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel darf die Gesellschaft nicht gegen seinen Willen zurückziehen.

Entscheidungen
7