JudikaturJustizRS0035993

RS0035993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2024

Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen.

Entscheidungen
7