JudikaturJustizRS0035946

RS0035946 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1991

1) Durch die Normen über die Prozeßvollmacht sichert das Gesetz die ungestörte Prozeßführung. Der Bevollmächtigte hat in ihrer Folge eine derartige Macht, daß er im Prozeß wirklich die Partei vorstellen und sich niemals auf den Mangel im Inhalt seiner Vollmacht berufen kann. Aus dieser Zweckbestimmung heraus sind etwa auftauchende Zweifel über den Umfang der Prozeßvollmacht zu lösen (Pollak System 2.Auflage 154).

2) Die Vollmacht erstreckt sich auf den Prozeß in allen seinen Stadien, wie sie zB durch Klagsänderung veranlaßt werden.

Entscheidungen
4