RS0035908 – OGH Rechtssatz
RS0035908 – OGH Rechtssatz
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Bei einem Streit über eine Verfahrensunterbrechung liegt ein Zwischenstreit vor; die Kostenersatzpflicht trifft die hier unterliegende Partei auch dann, wenn im Verfahren ihre (Passivlegitimation) Legitimation strittig ist. Eine Ergänzung der Kostenentscheidung in dem Sinn, dass die Rekurskosten "vorbehaltlich der Bejahung der Passivlegitimation im weiteren Verfahren zu bezahlen sind", hat nicht zu erfolgen.