JudikaturJustizRS0035907

RS0035907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1988

Wenn die Vollmachtsurkunde in einer bestimmten Rechtssache zu den Prozeßakten gebracht wurde, darf nicht gefolgert werden, daß wider dem Willen des Rechtsanwaltes auch in anderen Rechtssachen Zustellungen für den Vollmachtgeber oder sonstige prozessuale Akte wirksam an oder gegen ihn vorgenommen werden können.

Entscheidungen
2