RS0035866 – OGH Rechtssatz
RS0035866 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der OGH brachte bereits in der Entscheidung GlUNF 178 eindeutig zum Ausdruck, daß die Parteien bei einem Vergleich in der Hauptsache die Kostenentscheidung durch das Gericht vorzubehalten berechtigt sind (1 Ob 14/92).