Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.658,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin nahm ihren damaligen Ehegatten vor dem Bezirksgericht Hietzing auf monatliche Unterhaltszahlungen von S 10.500 ab 1. Jänner 1987 in Anspruch; diese Klage wurde an das Bezirksgericht Donaustadt überwiesen. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 25. Jänner 1989 schlossen …
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die Frage, ob die Parteien den Kostenersatz trotz Vergleichs in der Hauptsache der Entscheidung durch das Prozessgericht vorbehalten dürfen, abweichend von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Anbot des Beklagten, …