RS0035846 – OGH Rechtssatz
RS0035846 – OGH Rechtssatz
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Über die Frage der Einschreiterbefugnis nach § 29 Abs 2 ZPO hat das Gericht, bei dem der Bevollmächtigte einschreitet, nach pflichtgemäßen Ermessen und abschließend zu befinden. Gegen die Zulassung gibt es kein Rechtsmittel.