JudikaturJustizRS0035846

RS0035846 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1963

Über die Frage der Einschreiterbefugnis nach § 29 Abs 2 ZPO hat das Gericht, bei dem der Bevollmächtigte einschreitet, nach pflichtgemäßen Ermessen und abschließend zu befinden. Gegen die Zulassung gibt es kein Rechtsmittel.