JudikaturJustizRS0035802

RS0035802 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1967

Tagesdiäten können dem Kläger als Kosten nicht zugesprochen werden, weil ihre Gewährung in den §§ 41, 42 ZPO keine Deckung findet. Ebenso können nicht näher belegte Aufenthaltskosten anläßlich der Anwesenheit des Klägers bei Verhandlungen außerhalb seines Wohnsitzes nicht berücksichtigt werden, wohl aber Kosten der Eisenbahnfahrten.