JudikaturJustizRS0035629

RS0035629 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1973

Nur eine sofortige Richtigstellung der Prozeßerklärung des Bevollmächtigten noch im Zuge der Erklärung selbst durch die Partei (im Anwaltsprozeß durch einen weiteren postulationsfähigen Vertreter unter gleichzeitigem Vollmachtswiderruf) könnte die Prozeßerklärung des (bisherigen) Bevollmächtigten unwirksam machen (Fasching II 283).