RS0035621 – OGH Rechtssatz
RS0035621 – OGH Rechtssatz
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Nur der inhaltlichen, nicht auch der zeitlichen Beschränkung steht § 32 ZPO entgegen. Aus § 36 ZPO ergibt sich vielmehr, daß es den Parteien möglich ist, von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Vollmacht zu vereinbaren, die allerdings dem Prozeßgegner gegenüber nur unter den in der angeführten Gesetzesstelle für die Wirksamkeit des Widerrufs und der Kündigung festgelegten Voraussetzungen wirksam wird.