RS0035590 – OGH Rechtssatz
RS0035590 – OGH Rechtssatz
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Wenn ein Sozialversicherungsträger und ein öffentlich - rechtlicher Dienstgeber, gestützt auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen, Regreßansprüche gegen den Kraftfahrzeug - Haftpflicht - Versicherer behaupten, wobei die Aufteilung des zur Befriedigung dieser Regreßansprüche zur Verfügung stehenden Deckungsfonds strittig ist, kommt dem Sozialversicherungsträger als Nebenintervenienten im Prozeß des Dienstgebers nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des § 20 ZPO zu.