JudikaturJustizRS0035579

RS0035579 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2013

Die rechtliche Wirksamkeit des Urteiles ist in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner des Hauptprozesses nur dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei durch die erweiterte Rechtskraftwirkung des Urteils mitumfaßt wird oder wenn das Urteil auch gegen den Nebenintervenienten vollstreckt werden kann oder wenn die Tatbestandswirkung des Urteiles auch das Rechtsverhältnis zwischen Nebenintervenienten und Hauptpartei ergreift.

Entscheidungen
5