JudikaturJustizRS0035557

RS0035557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 1985

Der streitgenössische Nebenintervenient (Untermieter) ist nicht zur Bekämpfung des Beschlusses berechtigt, der vom Gericht als Folge des von den Parteien vereinbarten Ruhens des Verfahrens gefaßt wurde.

Entscheidungen
2