JudikaturJustizRS0035538

RS0035538 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1992

Der streitgenössische Nebenintervenient (Untermieter) ist zwar persönlich als Partei behandelt, ist aber materiellrechtlich nicht Partei; er kann daher keine materiellrechtlichen Verfügungen über den Prozeßgegenstand treffen.

Entscheidungen
3