JudikaturJustizRS0035500

RS0035500 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2016

Der Antrag einer der Prozessparteien auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (§ 18 Abs 2 ZPO) ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt.

Entscheidungen
11