JudikaturJustizRS0035360

RS0035360 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 1920

Der für eine handlungsunfähige Prozeßpartei bestellter Kurator ist nicht selbst Prozeßpartei, kann daher auch, abgesehen von dem Falle des § 49 ZPO, persönlich zum Kostenersatz ebensowenig verurteilt werden wie eine andere am Prozeß als Partei nicht beteiligte dritte Person.