JudikaturJustizRS0035243

RS0035243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1998

§ 6 KO normiert ein Prozeßhindernis, das jedoch für die davon betroffenen Ansprüche durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (Konkursteilnahmeverzichtserklärung) beseitigt werden kann; jedoch keine Durchführung eines Sanierungsverfahrens gemäß § 6 ZPO.

Entscheidungen
2