JudikaturJustizRS0035224

RS0035224 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2000

Die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland der Konkurs eröffnet wurde, behält in der Republik Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in bezug auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen; dem in der Bundesrepublik Deutschland bestellten Konkursverwalter kommt in diesem Umfang keinerlei Verfügungsbefugnis und Prozeßführungsbefugnis (Prozeßfähigkeit) in Österreich zu.

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