JudikaturJustizRS0035038

RS0035038 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2016

Das Begehren einer Klage nach dem zweiten Anwendungsfall des Art XLII EGZPO hat bloß auf Angabe dessen zu lauten, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Damit kann auch ein Eidesleistungsbegehren verbunden werden. Ein Leistungsbegehren hingegen muß nicht gestellt werden. Voraussetzung hiefür wäre das Bestehen einer Herausgabepflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Entscheidungen
3